Herzlich willkommen auf der Seite Abendmahl mit Kindern!

Postkarte Abendmahl mit Kindern

Mit dieser Seite möchten wir Sie unterstützen, wenn Sie Abendmahl mit Kindern in Ihrer Gemeinde einführen wollen, sich einfach informieren möchten oder praktische Beispiele suchen.

Diese Seite war ein dreijähriges Projekt der Evangelischen Kirche im Rheinland, das Ende 2013 ausgelaufen ist.
Wir erhalten die Seite in der Form, die Sie jetzt vorfinden!

Grundlagen: theologische und religionspädagogische Artikel zum Abendmahl mit Kindern / Rechtsgrundlagen für das Abendmahl mit Kindern / Informationstexte zur Diskussion im Presbyterium.
Alle Artikel können Sie als PDF-Datei herunterladen.

Praxisbausteine: erprobte Modelle zur Vorbereitung und Durchführung vom Abendmahl mit Kindern / Erfahrungsberichte.
Alle Artikel können Sie als PDF-Datei herunterladen.

Falls Sie eigene Entwürfe zur Abendmahlsvorbereitung mit Kindern, Gottesdienstentwürfe, Kinderbibeltage o .ä. haben, dann mailen Sie uns Ihre Texte zu (info@abendmahl-mit-kindern.de). Wir stellen Sie gern mit ein. Beachten Sie dabei bitte, dass wir keine Texte/Lieder/Bilder veröffentlichen dürfen, die aus anderen Büchern oder Veröffentlichungen übernommen worden sind. Sofern korrekte Quellenangaben vorliegen, bemühen wir uns darum, eine Rechtefreigabe zu erhalten.

Wir freuen uns auf Ihre Beiträge!

 

Abendmahl mit Kindern

– eine sehr zu empfehlende Arbeitshilfe der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, 2001

In der Evangelische Landeskirche in Württemberg geht, was die Evangelische Kirche im Rheinland bisher immer noch nicht geschafft hat: Bereits im April 2000 (!) hat die dortige Landessynode die vom Oberkirchenrat eingebrachte Neufassung der Abendmahls- und Konfirmationsordnung einstimmig (!) beschlossen. Damit sind auch Kinder und Jugendliche bereits vor der Konfirmation grundsätzlich in jeder Gemeinde zum Abendmahl eingeladen. Die Einladung steht nicht mehr länger im Ermessen der einzelnen Gemeinden und ihrer Presbyterien wie es im Rheinland immer noch der Fall ist. Diese Situation gab es in Württemberg vorher auch. Dazu heißt es in der Arbeitshilfe (S. 9f): „Zudem entsteht der (falsche) Eindruck, dass die Teilnahme am Abendmahl prinzipiell in die Entscheidung des Kirchengemeinderats gestellt ist oder der besonderen Großzügigkeit der Pfarrerin bzw. des Pfarrers entspringt. Dass der zum Abendmahl Einladende Jesus Christus selbst ist, wird verdunkelt.“ Die Württemberger Konsequenz war eindeutig: „Von daher lag es nahe, von der vorläufigen Ausnahmeregelung zu einer uneingeschränkten Einladung aller Getauften zum Abendmahl zu kommen.“ (S. 10 der Arbeitshilfe). In der Abendmahlsordnung mit Ausführungsbestimmungen heißt es weiter: „§ 3 (3) Die Taufe geht dem Abendmahl voraus. Wer als Nichtgetaufter am Abendmahl teilnimmt, soll darauf hingewiesen werden, dass zum Abendmahl das Taufbekenntnisgehört. (Zu § 3 Abs. 3) 7. Der Hinweis soll vor, andernfalls nach der Abendmahlsfeier, nicht jedoch während derselben erfolgen. Er soll, wenn die Umstände es rechtfertigen, mit der Einladung zur Taufe verbunden sein.“ (S. 6 der Arbeitshilfe).

Zur Frage, was geschieht, wenn ungetaufte Kinder an der Abendmahlsfeier teilnehmen wollen, heißt es auf S. 18: „Wenn ungetaufte Kinder am Abendmahl teilnehmen wollen, gelten keine anderen Regelungen als bei der Teilnahme von ungetauften Erwachsenen (dazu § 3 Abs. 3 Abendmahlsordnung). Wer der öffentlich ausgesprochenen Einladung zum Mahl Jesu Christi folgt und freiwillig kommt, kann mitfeiern. Wer noch nicht getauft ist, soll zur Taufe eingeladen werden.“

Download unter
www.elk-wue.de/fileadmin/mediapool/elkwue/broschuere_abendmahl_als_pdf_1057.pdf

Es wäre schön, wenn viele Landeskirchen beim Thema Abendmahl mit Kindern dem Württemberger Vorbild folgen würden!