Zum Zusammenhang von Taufe, Glaube, Abendmahl und Taufweg

von Martin Evang

„Grundlegende Voraussetzung für die Teilnahme am Abendmahl ist die Taufe.“ Nicht nur im Binnenblick auf diese Bestimmung der rheinischen Kirchenordnung (Artikel 75 Absatz 1), sondern auch zur Wahrung des in dieser Frage herrschenden ökumenischen Konsenses sollte der Regel, wonach die Taufe – erst die Taufe – den Zugang zum Abendmahl öffnet, in der Praxis so weit wie möglich Rechnung getragen werden. 
Aber es kann Ausnahmen geben, die die Regel bestätigen. Dazu einige Überlegungen im Licht der landessynodalen Stellungnahmen „Eingeladen sind alle“ von 2004 – im Jahr 2008 der ursprünglichen Intention gemäß verdeutlicht zu „Eingeladen sind alle Getauften“ – und „Verantwortlich zum Abendmahl einladen“ von 2007!

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